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   BGH, 11.04.1956 - IV ZR 279/55   

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https://dejure.org/1956,550
BGH, 11.04.1956 - IV ZR 279/55 (https://dejure.org/1956,550)
BGH, Entscheidung vom 11.04.1956 - IV ZR 279/55 (https://dejure.org/1956,550)
BGH, Entscheidung vom 11. April 1956 - IV ZR 279/55 (https://dejure.org/1956,550)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1956, 1031
  • FamRZ 1956, 183
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.09.1952 - IV ZR 110/51

    Zuständigkeit in Ehesachen. Sowjetzone

    Auszug aus BGH, 11.04.1956 - IV ZR 279/55
    Der Bundesgerichtshof hält an dem im Urteil vom 25. September 1952 - IV ZR 110/51 (BGHZ 7, 218) aufgestellten Grundsatz fest, daß in Ehesachen die Zuständigkeit eines Landgerichts im Gebiete der Bundesrepublik oder von West-Berlin dann gegeben ist, wenn sich nur ein Ehegatte in diesem Gebiete gewöhnlich aufhält, während sich der Aufenthaltsort des anderen oder der letzte gemeinsame Aufenthaltsort der Eheleute in der sowjetischen Besatzungszone befindet.

    Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 25. September 1952 - IV ZR 110/51 (BGHZ 7, 218) ausgesprochen, daß in einer Ehesache ein Landgericht im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung des § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist, wenn der letzte gemeinschaftliche Aufenthaltsort der Ehegatten in der sowjetischen Besatzungszone liegt und ein Ehegatte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Wie bereits in der Entscheidung des Senats, die in BGHZ 7, 218 abgedruckt ist, ausgeführt wurde, hat das Reichsgericht in mehreren Entscheidungen für die sich aus dieser Verschiedenheit der Verfahrensordnungen ergebende Rechtslage ausgesprochen, daß Rechtsstreitigkeiten von den Gerichten des einen Verfahrenssystems nicht an solche des anderen verwiesen oder delegiert werden können.

    Hierzu zwingt, wie der Senat in BGHZ 7, 218 [223] ausgeführt hat, sowohl die Wahrung der eigenen Rechtsordnung über die ihr räumlich zugeordneten Personen als auch das Recht dieser Personen, ihre Rechte im Rahmen der ihnen durch das Grundgesetz ihrer staatlichen Zugehörigkeit gewährten Grundrechte gewahrt zu sehen.

    Sieht das Gesetz einen Gerichtsstand nicht vor, wie bei wörtlicher Gesetzesanwendung im vorliegenden oder dem in BGHZ 7, 218 entschiedenen Fall, dann ist die Gesetzeslücke in Anwendung der dafür allgemein geltenden Grundsätze zu schließen.

    Daß diese Lücke auch durch entsprechende Anwendung bestehender Gesetzesvorschriften ausgefüllt werden kann, wie es in der Entscheidung in BGHZ 7, 218 geschehen ist, bedarf keiner weiteren Begründung.

  • BGH, 24.05.1955 - I ZR 164/53

    Interzonentarif der Eisenbahn

    Auszug aus BGH, 11.04.1956 - IV ZR 279/55
    Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Vorhandensein einer einheitlichen Eisenbahnverkehrsordnung verneint, obwohl auf beiden Seiten der Gebietsgrenzen materiell die gleichen Vorschriften bestehen (BGHZ 17, 309 [312]).
  • RG, 05.04.1921 - VII 563/20

    Ehescheidung im Auslande

    Auszug aus BGH, 11.04.1956 - IV ZR 279/55
    Diese auf der Personalhoheit beruhende Gerichtsbarkeit (staatliche Zuständigkeit) war und ist auch noch heute in vielen Fällen, besonders bei ausländischem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Ehegatten, keine ausschließliche, sondern eine nur fakultative, d.h. sie besteht neben einer etwa vorhandenen fremdstaatlichen (RGZ 102, 82; Nussbaum, Intern Privatrecht 1932, 396).
  • BGH, 20.05.1969 - III ZB 3/67

    Erbschein nach Erblassern mit letztem Wohnsitz in der DDR

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  • BGH, 18.03.1959 - IV ZR 274/58

    Anerkennung sowjetzonaler Eheurteile

    Der erkennende Senat hatte schon mehrfach die Frage zu entscheiden, ob ein Urteil eines Gerichts der sowjetischen Zone, durch das die Ehe der Parteien geschieden worden ist, in der Bundesrepublik anzuerkennen ist (BGHZ 20, 323; FamRZ 1956, 183; 1957, 370und Urteil vom 23. April 1958 IV ZR 10/58; vgl. auch BGHZ 21, 313 [BGH 14.07.1956 - IV ZB 64/56] betreffend die Anerkennung vormundschaftsgerichtlicher Entscheidungen).

    In seinen in FamRZ 1956, 183, 185 veröffentlichten Urteil hat der erkennende Senat bereits darauf hingewiesen, daß die Bundesrepublik Deutschland nicht gegenüber allen deutschen Staatsangehörigen Gerichtsgewalt ausüben kann, da ihr Gebiet nur einen Teil des ganzen Reichs umfaßt.

  • BGH, 09.05.1956 - IV ZR 201/55

    Anerkennung sowjetzonaler Eheurteile

    In Ehesachen kann die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der sowjetischen Besatzungszone eine ausschließliche Gerichtsbarkeit nicht in Anspruch nehmen, wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 11. April 1956 IV ZR 279/55 ausgesprochen hat.
  • BGH, 16.05.1984 - IVb ZB 810/80

    Versorgungsausgleich bei Ehegatten aus der DDR

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  • BGH, 09.05.1956 - IV ZR 281/55

    Rechtsmittel

    In Ehesachen kann die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der sowjetischen Besatzungszone eine ausschließliche Gerichtsbarkeit nicht in Anspruch nehmen, wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 11. April 1956 IV ZR 279/55 ausgesprochen hat.
  • BGH, 30.11.1960 - IV ZR 206/60

    Rechtsmittel

    In einem entsprechend liegenden Fall, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiete der Bundesrepublik hatte, der beklagte Ehegatte dagegen noch in der Sowjetzone am Ort des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts ansässig ist, würde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben der Gerichtsbarkeit der sowjetzonalen Gerichte auch die Gerichtsbarkeit der Gerichte der Bundesrepublik gegeben sein (BGHZ 7, 218; FamRZ 1956, 183).
  • BGH, 02.10.1957 - IV ZR 95/57

    Rechtsmittel

    Das ist rechtlich bedenkenfrei und entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 7, 218 ff und zuletzt die Entscheidung vom 11.4.1956 IV ZR 279/55 - abgedruckt in NJW 56, 1031 = LN Nr. 4 zu § 606 ZPO).
  • BGH, 18.04.1956 - IV ZR 206/55

    Rechtsmittel

    Gegenüber Bedenken, die dagegen in der Rechtsprechung einzelner Land- und Oberlandesgerichte erhoben worden sind, hat er sie neuerdings in einem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 11. April 1956 - IV ZR 279/55 - näher begründet.
  • BGH, 23.04.1958 - IV ZR 10/58

    Rechtsmittel

    Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß die Bundesrepublik- und ebenso Westberlin - in Ehesachen gegenüber der sowjetischen Besatzungszone keine ausschließliche Gerichtsbarkeit in Anspruch nehmen kann (BGHZ 20, 323, 336 [BGH 09.05.1956 - IV ZR 201/55]; Urteil vom 11. April 1956 - IV ZR 279/55 - FamRZ 1956, 183, 185).
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